Genossenschaft: Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstände und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften haften, wenn sie ihre Pflichten verletzen (§§ 93 Abs. 2, 116 AktG). Gleiches gilt für den Geschäftsführer einer GmbH (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Wie …